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Winterdienst in Bremen, Hamburg & Umgebung

Ratgeber · Überblick

Winterdienst-Pflicht in Bremen und Hamburg

Wer muss Schnee räumen und bei Glätte streuen – und bis wann? Dieser Überblick fasst die wichtigsten Regeln für Bremen und Hamburg zusammen und verlinkt die offiziellen Quellen.

Stand: Juli 2026 Keine Rechtsberatung

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen und kommunalen Regelungen – im Zweifel gelten die unten verlinkten offiziellen Quellen.

Kurz zusammengefasst

  • Verantwortlich sind in der Regel die Anlieger – also Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
  • Die Durchführung ist übertragbar – etwa auf Mieter oder einen Dienstleister. Eine Kontrollverantwortung bleibt aber regelmäßig bestehen.
  • Bremen und Hamburg regeln Zeiten und Streumittel unterschiedlich – die Details stehen in den Abschnitten unten.

Wer ist grundsätzlich verantwortlich?

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen ist zunächst Aufgabe der Städte – in der Praxis kümmern sich die kommunalen Dienste vor allem um Fahrbahnen und zentrale Verkehrswege. Die Verantwortung für die Gehwege entlang der Grundstücke übertragen Bremen und Hamburg per Gesetz auf die Anlieger: In Bremen regelt das das Bremische Landesstraßengesetz, in Hamburg das Hamburgische Wegegesetz.

Anlieger – in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer – müssen dafür sorgen, dass die an ihr Grundstück grenzenden Gehwege bei Schnee geräumt und bei Glätte abgestumpft werden. Kommt jemand auf einem nicht ordnungsgemäß betreuten Gehweg zu Schaden, können Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden; zusätzlich sind Bußgelder möglich.

Kann die Pflicht übertragen werden?

Ja – die Durchführung des Winterdienstes lässt sich übertragen: auf Mieterinnen und Mieter (etwa per Mietvertrag) oder auf einen professionellen Dienstleister. Genau das ist der übliche Weg für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen, die ihre Objekte nicht selbst betreuen können oder wollen.

Wichtig: Die Beauftragung entbindet nicht automatisch von jeder Verantwortung. Eigentümer behalten regelmäßig eine Auswahl- und Kontrollpflicht – es lohnt sich also, auf einen Dienstleister mit klarer Leistungsabstimmung und dokumentierten Einsätzen zu setzen.

Regeln in Bremen

In Bremen sind Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen – im Winter heißt das: Schnee räumen und Eis- und Schneeglätte abstumpfen. Die Einzelheiten regelt das Bremische Landesstraßengesetz (§§ 39–42 BremLStrG). Die Pflicht kann vertraglich auf Mieter oder eine Fachfirma übertragen werden.

Werktags

07:00 – 20:30 Uhr

Räum- und Streupflicht aktiv

Sonn- & Feiertage

09:00 – 20:00 Uhr

Räum- und Streupflicht aktiv

  • Zu räumen ist üblicherweise der Gehweg entlang des Grundstücks; als Orientierung für die Breite nennt das Gesetz rund 1,5 Meter.
  • Salz und salzhaltige Streumittel sind nur eingeschränkt zulässig – grundsätzlich nur in geringen Mengen und in besonderen Glättesituationen; in der Regel sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden.
  • Bei Verstößen kommen Bußgelder in Betracht; bei Unfällen infolge unterlassener Räumung drohen Haftungsansprüche.

Regeln in Hamburg

In Hamburg verpflichtet das Hamburgische Wegegesetz (HWG) die Anlieger, die an ihr Grundstück grenzenden Gehwegflächen von Schnee zu befreien und Glätte zu beseitigen. Geräumt werden soll unverzüglich nach Ende des Schneefalls, Glätte ist unmittelbar nach ihrem Entstehen abzustreuen. Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Arbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Schneefall / Glätte nach 20 Uhr · werktags

bis 08:30 Uhr

am Folgetag geräumt & gestreut

Schneefall / Glätte nach 20 Uhr · Sonn- & Feiertage

bis 09:30 Uhr

am Folgetag geräumt & gestreut

  • Der Gehweg ist mindestens 1 Meter breit zu räumen; bei Eckgrundstücken bis zur Bordsteinkante, Treppen in voller Breite.
  • Streusalz ist auf Hamburger Gehwegen grundsätzlich untersagt; zu verwenden sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt. Enge Ausnahmen bestehen nur für besondere Situationen.
  • Wer selbst verhindert ist, muss für eine geeignete Vertretung sorgen; in Mehrfamilienhäusern soll erkennbar sein, wer zum Winterdienst verpflichtet ist.
  • Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 72 HWG); zusätzlich drohen bei Unfällen Haftungsansprüche.

Räumbreiten und typische Flächen

Neben dem öffentlichen Gehweg gehören zum Winterdienst am Objekt üblicherweise auch die privaten Flächen, auf denen Verkehr stattfindet: Hauszugänge, Außentreppen, Wege zu Stellplätzen und Müllstandorten, Zufahrten, Parkplätze und – je nach Objekt – Ladezonen und Betriebsflächen. Als Faustregel gilt: Geräumt wird so breit, wie es der tatsächliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr erfordert; für öffentliche Gehwege nennen die Regelwerke in Hamburg mindestens 1 Meter, in Bremen etwa 1,5 Meter als Orientierung.

Geräumter Schnee darf dabei nicht auf Fahrbahnen oder Radwege geschoben werden und sollte weder Zugänge noch Hydranten oder Abläufe blockieren – bei Tauwetter müssen Rinnen und Einläufe frei bleiben, damit Schmelzwasser abfließen kann.

Erlaubte und eingeschränkte Streumittel

In beiden Städten haben abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat Vorrang. Der Einsatz von Streusalz ist auf Gehwegen in Hamburg grundsätzlich untersagt und in Bremen nur eingeschränkt zulässig – etwa in geringen Mengen bei besonderen Glättelagen. Hintergrund ist der Schutz von Bäumen, Böden, Gewässern und Tieren.

Für die Praxis heißt das: Das Streumittel muss zur Fläche, zur Witterung und zu den örtlichen Vorgaben passen. Wie wir das im Einsatz handhaben, erklären wir auf der Seite Streudienst.

Eigentümer, Vermieter und Mieter

Ausgangspunkt der Pflicht sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Vermieter können die Durchführung per Mietvertrag auf Mieter übertragen – üblich etwa bei kleineren Wohnhäusern. Bei Wohnanlagen, Eigentümergemeinschaften und Gewerbeobjekten ist die Beauftragung eines Dienstleisters der Regelfall, weil Zeiten, Flächen und Wiederholungen dort kaum privat zu leisten sind.

In allen Konstellationen gilt: Wer die Aufgabe überträgt, sollte die Übertragung klar regeln (wer, welche Flächen, in welchen Zeiten) und die ordnungsgemäße Ausführung im Blick behalten – denn eine Auswahl- und Kontrollverantwortung verbleibt regelmäßig bei den Eigentümern beziehungsweise der Verwaltung.

Dokumentation und praktische Objektplanung

Kommt es trotz Winterdienst zu einem Sturz, stellt sich schnell die Frage: Wurde geräumt und gestreut – und wann? Eine saubere Dokumentation der Einsätze je Objekt hilft, Abläufe nachvollziehbar zu machen. Ebenso wichtig ist die Vorbereitung vor der Saison: Welche Flächen sind zu betreuen, welche Bereiche haben Priorität, wo wird Schnee gelagert, wer ist Ansprechpartner?

Genau nach diesem Prinzip arbeiten wir bei Winterdienst Hansa: strukturierte Objektaufnahme, klar vereinbarter Leistungsumfang und dokumentierte Durchführung über die Saison – für Schneeräumung, Streudienst und Eisbeseitigung.

Checkliste vor der Wintersaison

  • Zuständigkeit geklärt: Wer räumt und streut – Eigentümer, Mieter oder Dienstleister?
  • Flächen erfasst: Gehwege, Zugänge, Treppen, Zufahrten, Stellplätze, Müllwege
  • Übertragung schriftlich geregelt (Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag)
  • Zulässige Streumittel für den Standort geklärt
  • Schneelagerflächen festgelegt – ohne Zugänge, Hydranten und Abläufe zu blockieren
  • Vertretungsregelung für Urlaub und Krankheit vorhanden
  • Dokumentation der Einsätze organisiert

Offizielle Quellen

Dieser Überblick fasst zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Gesetze und die Informationen der Städte:

Stand: Juli 2026 · Dieser Überblick wird vor jeder Wintersaison geprüft.

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